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AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER ADK WASSERAUFBEREITUNG

§ 01 Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur für Rechtsgeschäfte mit Unternehmern im Sinne von § 14 BGB.

(2) Sämtliche Lieferungen und Leistungen von ADK Wasseraufbereitung erfolgen ausschließlich auf der Grundlage der nachstehenden Geschäftsbedingungen. Diese gelten für den gesamten Geschäftsverkehr mit dem Kunden, auch wenn sie bei späteren Verträgen nicht erwähnt werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Sie gelten auch, wenn der Kunde vor und/oder bei Vertragsschluss bzw. in einem Bestätigungsschreiben auf eigene Geschäftsbedingungen verweist, es sei denn, diesen wurde durch ADK Wasseraufbereitung ausdrücklich zugestimmt.

(3) Sollte ADK Wasseraufbereitung einmal von einer Regelung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen keinen Gebrauch machen, bedeutet dies nicht, dass ADK Wasseraufbereitung auch für die Zukunft auf diese Regelung verzichtet.

(4) Alle Vereinbarungen, die zwischen ADK Wasseraufbereitung und dem Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrages oder in Zusammenhang mit diesem getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen. Die Angestellten von ADK Wasseraufbereitung sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.

§ 02 Angebot und Vertragsschluss

(1) Die Angebote von ADK Wasseraufbereitung sind freibleibend und unverbindlich. An speziell ausgearbeitete Angebote hält sich ADK Wasseraufbereitung einen Monat ab Datum des Angebots gebunden. Bestellungen und mündliche Angebote sind für ADK Wasseraufbereitung nur verbindlich, wenn sie von ADK Wasseraufbereitung schriftlich bestätigt werden. Von der Bestellung des Kunden abweichende Bestätigungen werden verbindlich, wenn ihnen nicht unverzüglich widersprochen wird.

(2) Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte, Normen, technische und sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn sie von ADK Wasseraufbereitung schriftlich bestätigt werden. Macht ADK Wasseraufbereitung im Zusammenhang mit dem Vertrag anwendungstechnische Angaben oder gibt sie entsprechende Empfehlungen ab, so stellen diese keine Garantieerklärungen dar. Vielmehr ist der Kunde verpflichtet, die Geeignetheit der Kaufsache bzw. der Leistung von ADK Wasseraufbereitung genannten Angaben und Empfehlungen für die eigenen Verwendungszwecke durch eigene Versuche zu überprüfen. Ein über den Vertrag hinausgehender Beratungsvertrag kommt nur zustande, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart ist.

(3) Für Druck- und sonstige Fehler im Katalog, in Prospekten und sonstigen Unterlagen sowie für Fehler auf den Internetseiten haftet ADK Wasseraufbereitung nicht.

(4) ADK Wasseraufbereitung behält sich das Recht vor, jederzeit Konstruktionsänderungen vorzunehmen. ADK Wasseraufbereitung ist jedoch nicht verpflichtet, derartige Änderungen auch an bereits ausgelieferten Waren vorzunehmen. Erfolgt eine solche Konstruktionsänderung zwischen Vertragsschluss und Lieferung bzw. Übergabe der Ware bzw. der Erbringung der Leistung, so ist der Kunde nicht zum Rücktritt berechtigt, wenn die Konstruktionsänderung durch eine Änderung der Gesetzeslage und/oder die Änderung sonstiger technischer Normen (DIN, TA etc.) erforderlich wurde.

§ 03 Preise

(1) Es gelten die Preise, die in der Auftragsbestätigung von ADK Wasseraufbereitung genannt werden. Zusätzlich beauftragte Leistungen und Lieferungen, wie z.B. Verpackung, Transport und Versicherung, werden jeweils gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich zuzüglich der in Deutschland jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Diese wird bei Lieferungen in andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Rechnung gestellt, sofern die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Kunden nicht vorliegt.

(2) Preisänderungen sind zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin bzw. dem Termin der Leistungserbringung mehr als sechs Wochen liegen bzw. wenn zwischen Vertragsschluss und tatsächlicher Lieferung bzw. tatsächlicher Leistungserbringung mehr als sechs Wochen liegen und dies vom Kunden zu vertreten ist. Erhöhen sich danach bis zur Fertigstellung der Lieferung bzw. der Leistung die Löhne, die Materialkosten oder die marktmäßigen Einstandspreise und/oder werden neue Abgaben und Belastungen eingeführt, so ist ADK Wasseraufbereitung berechtigt, den Preis angemessen entsprechend den Kostensteigerungen zu erhöhen. Der Kunde ist zum Rücktritt nur berechtigt, wenn die Preiserhöhung den Anstieg der allgemeinen Lebenshaltungskosten zwischen Bestellung und Auslieferung nicht nur unerheblich übersteigt.

§ 04 Zahlungsbedingungen

(1) Soweit nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen von ADK Wasseraufbereitung 7 Tage nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar.

(2) ADK Wasseraufbereitung ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Kunden Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. ADK Wasseraufbereitung wird in diesem Falle den Kunden über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist ADK Wasseraufbereitung berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.

(3) Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn ADK Wasseraufbereitung über den Betrag verfügen kann. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird.

(4) Gerät der Kunde in Verzug, so ist ADK Wasseraufbereitung berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz als pauschalen Schadensersatz zu verlangen. Der Schadensersatz ist niedriger anzusetzen, wenn der Kunde eine geringere Belastung nachweist; der Nachweis eines höheren Schadens durch ADK Wasseraufbereitung ist zulässig.

(5) Wenn ADK Wasseraufbereitung Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen, insbesondere eine Bank einen Scheck nicht einlöst oder der Kunde seine Zahlungen einstellt, so ist ADK Wasseraufbereitung berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn sie Schecks angenommen hat. ADK Wasseraufbereitung ist in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung zu verlangen.

§ 05 Lieferung (Ort, Termin, sonstige Bedingungen)

(1) Erfüllungsort ist der Sitz von ADK Wasseraufbereitung. Wird die Ware an den Kunden oder einen von diesem bestimmten Ort ausgeliefert bzw. die bestellte Leistung dort erbracht, so stellt ADK Wasseraufbereitung dies dem Kunden gesondert in Rechnung. ADK Wasseraufbereitung behält sich die Wahl des Transportmittels (z. B. Spedition, Paketdienst etc.) vor. Ändert sich der vom Kunden bestimmte Ort der Auslieferung bzw. Leistungserbringung, so teilt der Kunde dies ADK Wasseraufbereitung rechtzeitig vor der Auslieferung mit. Unterlässt der Kunde die Mitteilung oder erfolgt sie verspätet, hat der Kunde ADK Wasseraufbereitung den hieraus entstehenden Schaden zu erstatten, insbesondere erhöhte Transport- und sonstige Kosten. Nimmt der Kunde oder die von ihm bestimmte Empfangsperson die Ware bzw. Leistung unberechtigterweise nicht an oder ist der Kunde oder die von ihm bestimmte Empfangsperson zum angekündigten Liefer- bzw. Leistungszeitpunkt nicht an dem zur Übergabe/Leistungserbringung bestimmten Ort anwesend, so hat der Kunde ADK Wasseraufbereitung alle hieraus entstehenden Kosten, insbesondere Transportkosten, zu erstatten. In diesem Falle vereinbaren ADK Wasseraufbereitung und der Kunde einen neuen Liefer- bzw. Leistungszeitpunkt. Erfolgt die Auslieferung bzw. Leistung auf eine Baustelle, so ist der Kunde dafür verantwortlich, dass der Zugang zu der Baustelle und ihr Befahren sowie das Entladen der Ware gefahrlos möglich ist. Kommt es auf der Baustelle zu einem Unfall, ist der Kunde für die hieraus entstehenden Schäden verantwortlich. § 9 gilt entsprechend.

(2) Liefertermine und -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform.

(3) ADK Wasseraufbereitung haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die ADK Wasseraufbereitung nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse ADK Wasseraufbereitung die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist ADK Wasseraufbereitung zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Kunden infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber ADK Wasseraufbereitung vom Vertrag zurücktreten.

(4) Verlängert sich die Lieferzeit oder wird ADK Wasseraufbereitung von seiner Verpflichtung frei, so kann der Kunde hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. § 9 ist entsprechend anzuwenden. Der Kunde hat einen Anspruch auf Rückerstattung etwaiger Anzahlungen. Auf die genannten Umstände kann sich ADK Wasseraufbereitung nur berufen, wenn sie den Kunden unverzüglich benachrichtigt.

(5) Gerät ADK Wasseraufbereitung mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihr eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist ihre Haftung auf Schadensersatz nach Maßgabe des § 9 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen beschränkt. Daneben kann der Kunde, wenn er ADK Wasseraufbereitung zuvor schriftlich eine angemessene Nachfrist gesetzt hat, vom Vertrag zurücktreten.

(6) Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtungen von ADK Wasseraufbereitung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus.

(7) Kommt der Kunde in Annahmeverzug, so ist ADK Wasseraufbereitung berechtigt, Ersatz des ihr entstehenden Schadens zu verlangen. Hierzu zählen insbesondere Stand-, Vorhaltungs- und Lagerkosten. Mit Eintritt des Annahmeverzugs geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Kunden über.

§ 06      Gefahrübergang

Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald ihm die Ware übergeben ist. Im Falle eines Versendungskaufs geht die Gefahr auf ihn über, sobald die Sendung an, die den Transport ausführende Person, übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager von ADK Wasseraufbereitung bzw. das Lager des Lieferanten von ADK Wasseraufbereitung verlassen hat. Wird der Versand auf Wunsch des Kunden verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über.

§ 07 Eigentumsvorbehalt

(1) Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent sowie etwaiger Forderungen aus Transportleistungen), die ADK Wasseraufbereitung aus jedem Rechtsgrund gegen den Kunden jetzt oder künftig zustehen, werden ADK Wasseraufbereitung die nachstehenden Sicherheiten gewährt, die sie auf Verlangen nach ihrer Wahl freigeben wird, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20% übersteigt.

(2) Die gelieferte Ware bleibt Eigentum von ADK Wasseraufbereitung. Der Kunde verwahrt das Eigentum von ADK Wasseraufbereitung unentgeltlich. Ware, an der ADK Wasseraufbereitung Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.

(3) Der Kunde ist nur berechtigt, die Vorbehaltsware zu verarbeiten und zu veräußern, wenn sie bezahlt ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Verkauft der Kunde die Vorbehaltsware weiter, obwohl sie nicht bezahlt ist, so tritt er die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an ADK Wasseraufbereitung ab. Zum Einzug dieser Forderungen ist der Kunde nicht ermächtigt.

(4) Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Kunde auf das Eigentum von ADK Wasseraufbereitung hinweisen und diese unverzüglich benachrichtigen, damit ADK Wasseraufbereitung ihre Eigentumsrechte durchsetzen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, ADK Wasseraufbereitung die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Kunde.

(5) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden – insbesondere Zahlungsverzug und wesentlicher Vermögensverschlechterung – ist ADK Wasseraufbereitung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware herauszuverlangen. Die Kosten der Herausgabe hat der Kunde zu tragen.

§ 08 Gewährleistung

(1) Die Frist für die Verjährung der Gewährleistungsansprüche des Kunden beträgt ein Jahr ab Lieferung der Produkte bzw. ab Abnahme der Leistung.

Dies gilt nicht für die Haftung von ADK Wasseraufbereitung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von ADK Wasseraufbereitung oder eines seiner gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen sowie die Haftung für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von ADK Wasseraufbereitung oder eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen beruhen. In diesen Fällen gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.

(2) Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen von ADK Wasseraufbereitung nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfallen Ansprüche wegen Mängeln der Produkte, wenn der Kunde eine entsprechende substantiierte Behauptung, dass erst einer dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt.

(3) Der Kunde muss die gelieferte Ware bzw. die erbrachte Leistung unverzüglich nach der Ablieferung bzw. der Leistungserbringung untersuchen. Im Falle einer beabsichtigten Weiterverarbeitung umfasst diese Untersuchungspflicht auch die Geeignetheit der Ware bzw. Leistung für den vorgesehenen Verwendungszweck. Der Kunde muss ADK Wasseraufbereitung Mängel sowie Beanstandungen hinsichtlich der Menge unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von fünf Tagen nach Eingang der Ware bzw. Erbringung der Leistung schriftlich mitteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind ADK Wasseraufbereitung unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich mitzuteilen.

(4) Bei Sachmängeln der gelieferten Kaufsache ist ADK Wasseraufbereitung nach ihrer innerhalb angemessener Frist zu treffender Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, d.h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten. ADK Wasseraufbereitung ist nicht verpflichtet, die zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen zu übernehmen, soweit sich diese dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.

(5) Durch ADK Wasseraufbereitung ausgetauschte Teile werden Eigentum von ADK Wasseraufbereitung

(6) Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen.

(7) Ansprüche gegen ADK Wasseraufbereitung wegen Mängel stehen nur dem Kunden zu und sind nicht abtretbar.

§ 09 Haftung

(1) Schadensersatzansprüche sind unabhängig von der Art der Pflichtverletzung, einschließlich unerlaubter Handlungen, ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.

(2) Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet ADK Wasseraufbereitung für jede Fahrlässigkeit, im Falle einfacher Fahrlässigkeit jedoch nur bis zur Höhe des jeweiligen Warennettowertes der der Vertragspflichtverletzung zugrundeliegenden Kaufsache, ansonsten jedoch nur bis zur Höhe des vorhersehbaren Schadens. Ansprüche auf entgangenen Gewinn, ersparte Aufwendungen, aus Schadensersatzansprüchen Dritter sowie auf sonstige mittelbare und Folgeschäden können nicht verlangt werden, es sei denn, ein von ADK Wasseraufbereitung garantiertes Beschaffenheitsmerkmal bezweckt gerade, den Kunden gegen solche Schäden abzusichern.

(3) Die Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse in den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für Ansprüche, die wegen arglistigen Verhaltens von ADK Wasseraufbereitung entstanden sind, sowie bei einer Haftung für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

(4) Soweit die Haftung von ADK Wasseraufbereitung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für deren Angestellte, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

(5) Die in § 8 und § 9 bezeichneten Anspruchsbeschränkungen und –ausschlüsse sowie Haftungsbeschränkungen und –ausschlüsse lassen Ansprüche des Bestellers aus §§ 439 Abs. 2 u. 3, 635 Abs. 2 BGB (insbesondere Ersatz von Einbau- und Ausbaukosten) und Rückgriffsansprüche des Bestellers als Verkäufer aus § 445a BGB unberührt.

§ 10 Aufrechnungsverbot, Zurückbehaltungsrecht und Abtretungsausschluss

Der Kunde ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind. Zur Zurückbehaltung ist der Kunde jedoch auch wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis berechtigt. Ansprüche und sonstige Rechte des Kunden aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag sind ohne Zustimmung von ADK Wasseraufbereitung nicht übertragbar.

§ 11 Gerichtsstand, Rechtswahl, salvatorische Klausel

(1) Hat der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland oder handelt es sich bei ihm um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so gilt als ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar und mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Sitz von ADK Wasseraufbereitung als vereinbart. Für den Fall, dass der Kunde nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, gilt für Klagen gegen den Kunden als ausschließlicher Gerichtsstand ebenfalls der Sitz von ADK Wasseraufbereitung als vereinbart.

(2) Die Gerichtsstandsvereinbarung in Abs. 1 gilt auch für Scheck- und Wechselklagen.

(3) Für diesen Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen ADK Wasseraufbereitung und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des einheitlichen UN-Kaufrechts (CISG) und des deutschen Internationalen Privatrechts.

(4) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht. Die Parteien verpflichten sich vielmehr, in einem derartigen Fall eine wirksame oder durchführbare Bestimmung an die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren zu setzen, die dem Geist und dem Zweck der zu ersetzenden Bestimmung so weit wie möglich entspricht.

Stand: Oktober 2019